SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Club der Aquarienfreunde Nürtingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Nürtingen. Er wird beim Amtsgericht Nürtingen unter VR 671 im Vereinsregister geführt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Mittel zum Zweck
Der Verein fördert die Aquaristik, den Tier- und Naturschutzgedanken, sowie das Naturverständnis seiner Mitglieder. Er kann anderen Vereinigungen als Mitglied beitreten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Vereinsabende mit Vorträgen von Biologen, Chemikern und anderen Wissensträgern aus dem Bereich der Aquaristik, Erfahrungsaustausch und gemeinsamen Unternehmungen.
Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit keinerlei politische oder religiöse Ziele.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG und Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb einer Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Jugendliche Mitglieder, soweit nicht volljährig, können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines Aufnahmeantrags, der schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten ist, vollzogen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Zugleich erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, einschließlich des Anrechts am Vereinsvermögen.
2. Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt enden. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich, spätestens 3 Monate vor Jahresende an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
3. Die Verweigerung der Beitragszahlung oder einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Sonderumlage (§ 7, Abs. 1, Satz 2) gilt als Austrittserklärung. Als Verweigerung gilt, wenn ein Mitglied nach einer Mahnung, in der auf diese Folge hingewiesen wird, eine entsprechende Postnachnahme nicht einlöst oder innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung den fälligen Betrag nicht leistet.
4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung begangen oder in grober Weise gegen seine Mitgliedschaft nach § 6 verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Beitrag ist in dieser Zeit nicht zu zahlen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, welche sich aus dieser Satzung ergeben.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben sowie die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Vereinigungen ( § 2) ergeben.
§ 7 Beiträge
1. Höhe und Fälligkeit des Beitrages sowie das Zahlungsverfahren regelt die Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann ferner in besonderen Fällen die Entrichtung einer Sonderumlage bis zu halben Höhe eines Jahresbeitrages beschließen.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in den die Aufnahme (§ 3, Abs. 2) fällt; sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
3. Der Vorstand kann in Härtefällen Mitlieder für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien sowie Beiträge stunden bzw. rückständige Beiträge erlassen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder-versammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter. In diesem Fall ist der Stellvertreter ebenfalls nach Satz 3 zu ersetzen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Leitung des Vereins und Besorgung aller nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
d) Erledigung der sonstigen, dem Vorstand nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben
2. Der Vorstand kann zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte einzelne Vorstands- oder Vereinsmitglieder sowie Ausschüsse aus Vorstands- oder Vereinsmitgliedern beauftragen. Zum Vorstand können ferner zur Verfolgung der Vereinsziele Beiräte gebildet werden.
3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Dies kann unterbleiben, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch auf dem Wege der Umfrage gefasst werden; dabei kann ein Beschluss nur zu Stande kommen, wenn sich mindestens 3 Vorstandsmitglieder zur Sache äußern.
3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Auslagenersatz
1. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen.
2. Den Ersatz von Spesen und baren Auslagen regelt der Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mindestens einen Monat vorher, in Eilfällen mindestens eine Woche vorher, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen werden.
3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor Tagung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Behandlung verspäteter Anträge kann die Mitgliederversammlung zulassen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Festsetzung allgemeiner Richtlinien für die Führung des Vereins.
2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
3. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vereins.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins zu anderen Vereinigungen ( § 2).
6. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ( § 4).
7. Entscheidung über einen Antrag nach § 5, Abs. 4, Satz 4.
8. Wahl des Vorstandes ( § 9, Abs. 2, Satz 1).
9. Beschlussfassung über Beitragsordnung ( § 7, Abs. 1).
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge ( § 13, Abs. 4).
11. Bestellung der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter ( § 17, Abs. 2).
12. Entscheidung über die Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen ( § 18).
13. Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, die sie sich vorbehalten will.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung über die Gegenstände der Tagesordnung immer beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder; Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, über Satzungsänderungen mit Zweidrittel- und über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Es ist geheim abzustimmen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über die Auflösung des Vereins ist namentlich abzustimmen.
§ 16 Schriftführung
Über die Verhandlung und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 17 Kassenführung und Rechnungsprüfung
1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen und durch den Vorstand der Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichts Rechenschaft abzulegen.
2. Die Überprüfung der Kassengeschäfte wird einmal jährlich nach Abschluss des Kalenderjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Anna e.V.“ in Aichtal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
Anmerkung:
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 08.01.2016 geändert.